KGV „Neues Leben“ e. V.

Bauordnung

Gemäß § 63 der Sächsischen Bauordnung ist für eine Gartenlaube in einer Kleingartenanlage keine behördlich erteilte Baugenehmigung erforderlich. Für die Errichtung baulicher Anlagen müssen jedoch die Anforderungen im §3 des Bundeskleingartengesetzes erfüllt werden.

Dem Vorstand obliegt es, die Einhaltung der Gesetzlichkeiten zu kontrollieren und für geordnetes Bauen auf seinem gepachteten Gelände zu sorgen. Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht des Vorstandes bedürfen, sind demzufolge Gartenlauben, Schuppenanbauten und Geräteschuppen, Freisitzüberdachungen, Gewächshäuser, Kamingrill, Badebecken ab 2,5 m Durchmesser und Volieren.

Baulichkeiten, die nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienen, können aufgrund der Gartengröße und der bereits vorhandenen Bebauung abgelehnt werden. Jeder Bauantrag ist eine Einzelfallentscheidung.

Bauantragsformulare sind beim Vorstand zur Sprechstunde erhältlich. Sie sind ausgefüllt mindestens 4 Wochen vor der geplanten Baumaßnahme beim Vorstand einzureichen. der Bauwillige erhält nach Prüfung der Unterlagen einen entsprechenden Befürwortungsbescheid schriftlich zugestellt. Alle ungenehmigten baulichen Anlagen sind spätestens bei Pächterwechsel abzureißen und auf eigene Kosten zu entsorgen.

Der Vorstand