KGV „Neues Leben“ e. V.

Kündigung

Die Kündigung durch den Pächter kann jeweils nur zum Ende des Pachtjahres, zum 30. November, erfolgen und muss dem Verein drei Monate vorher (bis zum dritten Werktag im August ) schriftlich zugegangen sein (§ 2 Unterpachtvertrag). Eine verspätet zugegangene Kündigung gilt immer als Kündigung zum nächstmöglichen Termin im Folgejahr. Davon wird abgesehen, wenn die Beendigung des Unterpachtverhältnisses mit dem Beginn eines neuen Unterpachtverhältnisses zusammenfällt (Übergabe des Pachtgegenstandes durch den abgebenden Pächter an einen neuen Pächter).

Bei Pächterwechsel wird eine Wertermittlung des Gartens vorgenommen. Die Wertermittler bestellt der Vorstand. Die Kosten der Wertermittlung trägt grundsätzlich der abgebende Pächter. Die Wertermittlung kostet 50,00 € und ist am Tag der Wertermittlung an die Wertermittler in bar zu zahlen. Eine Wertermittlung ist nicht erforderlich, wenn der Garten im beiderseitigen Einvernehmen (Schriftform) dem Verein ohne Anspruch auf Entschädigung zurückgegeben wird.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass alle Verträge über Kleingarten bei Pächterwechsel (auch Kaufvertrag) vom Vorstand mit unterschrieben werden.

Der abgebende Pächter kann nach erfolgter Wertermittlung nur mit einem Folgepächter verhandeln, wenn dieser bereits Mitglied im Verein ist, oder die Mitgliedschaft per schriftlichen Antrag anstrebt. Ist einer der letztgenannten Tatbestände nicht erfolgt, verweigert der Vorstand die Anerkennung der Vereinbarungen und die sofortige Rückabwicklung des Pachtverhältnisses. Anfallende Auslagen des Vorstandes hat der abgebende Pächter als Verursacher zu tragen.

 

Der Vorstand